Der
Gewässerschadenhaftpflichtversicherungsvergleich der SAW-Assekuranz GmbHSchon
kleine Mengen Öl können erhebliche Mengen von Trinkwasser
verseuchen. Reinigung und Entsorgung von verseuchtem Erdreich und
verseuchten Gewässern sind stets mit hohem finanziellem
Aufwand verbunden. Unabhängig von der Schuldfrage sind
Sie als Inhaber einer Anlage zur
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, also auch von Heizöltanks, in
unbegrenzter Höhe für
Schäden haftbar.
Eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung ist daher auch für den
Privatbereich unerlässlich. Wir helfen Ihnen gern
bei der Prüfung und Konzeption Ihres Versicherungsschutzes.
Im
Einzelnen
lauten die Mindeststandards für die Gewässerschadenhaftpflicht
Die vom
Versicherer verwendeten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besondere Bedingungen für die
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung dürfen in keinem einzigen Punkt
Regelungen
enthalten, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind als die vom
Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
empfohlenen „Allgemeine Haftpflicht
Versicherungsbedingungen“
(AHB Stand 2002, 2004, 2006, 2007, jeweils dem neuen VVG angepasst,
oder AHB
2008) und die „BB AHB Gewässerschaden privat Anlagenrisiko“ (Stand 2005
in der
Fassung von 2008). Sofern derzeit noch Abweichungen vorhanden sind,
garantiert
der Versicherer, dass Schäden mindestens nach den vom GDV empfohlenen
Bedingungen reguliert werden. Im Falle von Abweichungen wird der
Versicherer
seine Vertragsbedingungen innerhalb eines Jahres mindestens auf den
Deckungsumfang des Verbandsmodells umstellen. Abweichungen, die den
Versicherungsumfang
unberührt lassen, sind zulässig.
Mindestversicherungssumme
3 Mio. €
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (zweifach maximiert
p.a.). |