Der Tierhalterhaftpflicht
Versicherungsvergleich der SAW-Assekuranz GmbHDa
Tiere nicht für angerichtete Schäden haftbar gemacht werden können, wird
ihr Halter herangezogen, um die finanziellen Folgen zu
tragen. Hunde oder Pferde sind - anders als Katzen - jedoch nicht in
den Schutz
der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Für Schäden, die
diese Tiere anrichten, kommt nur die Tierhalter-Haftpflichtversicherung
auf.
Gleichwohl haftet jeder Tierhalter bundesweit
nach § 833 BGB in unbegrenzter Höhe für
die Schäden, die seine Vierbeiner verursachen, wobei die Schuldfrage
keine Rolle spielt.
Im
Einzelnen lauten die Mindeststandards für die Tierhalterhaftpflicht
Die vom
Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen dürfen in
keinem
einzigen Punkt Regelungen enthalten, die aus Verbrauchersicht
ungünstiger sind
als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
(GDV) empfohlenen
„Allgemeine Haftpflicht
Versicherungsbedingungen“ (AHB 2002, 2004, 2006, 2007, jeweils dem
neuen VVG
angepasst oder AHB 2008). Sofern derzeit noch Abweichungen vorhanden
sind, garantiert
der Versicherer, dass Schäden mindestens nach den vom GDV empfohlenen
Bedingungen reguliert werden. Im Falle von Abweichungen wird der
Versicherer
seine Vertragsbedingungen innerhalb eines Jahres mindestens auf den
Deckungsumfang des Verbandsmodells umstellen. Abweichungen, die den
Versicherungsumfang unberührt lassen, sind zulässig.
Mindestversicherungssumme
3 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden (zweifach maximiert
p.a.).
Welpen bzw.
Fohlen sind im Jahr der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit
automatisch mit
einer Versicherungssumme von mindestens 3 Mio. € für Personen- und
Sachschäden
und 50.000 € für Vermögensschäden mitversichert
Vermögensschäden
sind bis mindestens 50.000 € versichert (Ausschlüsse nicht schlechter
als Muster-BBR
(PHV) 2005).
Einschluss
von Mietsachschäden an gemieteten Räumen in Gebäuden bei Hunden bis
mindestens
300.000 €.
Bei
vorübergehendem Auslandsaufenthalt Deckung mindestens ein Jahr. Bei
gleichzeitig bestehender PHV entsprechend der dortigen Dauer.
Flurschäden sind mitversichert.
Fremdreiter
sind nicht namentlich zu benennen (Ausnahme: Reitbeteiligung). |